AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LAW NDT Mess- und Prüfsysteme GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten diese Bedingungen auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen und für Kundendienst-, Wartungs- und Serviceleistungen.

1.2 Mit Auftragserteilung an den Lieferer gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers und dem Hinweis auf seine eigenen, abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.3 Ergänzungen oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Lieferer wirksam


2. Angebote und Urheberrechte

2.1 Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen von Projekten sind vom Urheberrecht des Lieferers umfasst und dürfen weder vervielfältigt noch ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lieferer stets sofort zu übersenden, wenn sie für Aufträge an den Lieferer nicht verwendet werden.

2.3 Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Lieferer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.


3. Lieferumfang und Lieferzeit

3.1 Alle Aufträge, auch solche, welche von Vertretungen des Lieferers angenommen werden, sind erst dann verbindlich, wenn diese an den Lieferer schriftlich bestätigt sind. Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
• Datum der Auftragsbestätigung,
• der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen,
• Datum, an dem eine vor Lieferung der Ware fällige Anzahlung oder sonstige Sicherheit vom Besteller eingeht.
Sofern die vereinbarten Anzahlungen für Bestellungen verspätet erfolgen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen oder -verhinderungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Kriegsereignisse, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, behördliche Anordnungen usw. hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten vom Lieferer oder deren Unterlieferanten eintreten. Der Lieferer ist daher berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn Sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Vom Lieferer unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten.

3.4 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Liefertermin das Lager verlässt oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.

3.5 Der Vertragsgegenstand wird nach dem neuesten Stand der Technik ausgeführt. Auf Forderungen, die darüber hinausgehen und auf solche Forderungen, die nicht im Einzelnen beschrieben und bestätigt sind, besteht kein Rechtsanspruch. Falls im Laufe der Fertigstellung irgendwelche technischen Neuigkeiten und/oder Vervollkommnungen bekannt werden, erhalten Sie darüber Kenntnis mit einem Vorschlag über die Auswirkung auf Preis und Lieferzeit.

3.6 Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung bzw. Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.


4. Gefahrübergang, Abnahme, Verpackung

4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder das Lager verlassen hat. Die Waren werden nach Ermessen des Lieferers auf Kosten des Bestellers verpackt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder LAW-NDT noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

4.2 Verzögert sich der Versand ohne Vertretenmüssen des Lieferers oder wird der Versand insoweit insgesamt unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unterlässt der Besteller die Abnahme, so gilt die Lieferung mit Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß ausgeführt.

4.3 Nimmt der Besteller nicht fristgemäß ab, ist der Lieferer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Nachfrist zu beliefern. Davon unabhängig behält sich der Lieferer die Rechte gemäß §§ 323,325 BGB vor. Verlangt der Lieferer ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des vereinbarten Preises, sofern nachweislich kein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung vom Lieferer genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung.

5.2 Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Wechsel und Schecks werden lediglich zahlungshalber angenommen, der Besteller hat sämtliche damit verbundenen Spesen und Kosten zu tragen. Im Falle der Übergabe von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wurde.

5.3 Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anderslautender Anweisungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf ältere, offene Rechnungen abzubuchen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, unabhängig von Mängelrügen oder etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

5.5 Gerät der Besteller in Verzug, so kann der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6 % über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen und eines weiteren Verzugsachschadens bleibt hiervon unberührt.

5.6 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestehens in Frage stellen, so ist der Lieferer stets berechtigt, vor Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder bei zuvor vereinbarten Teilzahlungsraten die gesamte Restschuld fällig zu stellen.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gelieferte Ware bleibt im Eigentum vom Lieferer bis zur vollständigen Bezahlung (=Vorbehaltsware).

6.2 Erlischt das Eigentum vom Lieferer durch Verbindungen mit anderen Gegenständen, so gilt mit der Bestellung als vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an einer einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferer unentgeltlich.

6.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt von einem unerfüllten Liefervertrag.

6.4 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller sicherungshalber in folgendem Umfang an den Lieferer mit Entgegennahme der Ware ab. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung vom Lieferer hin wird der Besteller die Abtretung offenlegen.

6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht auf Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.


7. Gewährleistung

7.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder wird sie innerhalb der Gewährleistung durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Lieferer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers, insbesondere unter Ausschluss jedweder mittelbaren oder unmittelbareren Folgeschäden des Bestellers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Für wesentliche Fremderzeugnisse, insbesondere bei Vorgaben des Bestellers, beschränkt sich die Haftung vom Lieferer auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der Lieferer gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zusteht.

7.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen vom Lieferer nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.


8. Haftung für Mängel der Lieferung

8.1 Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu geliefert, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

8.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

8.3 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen: Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

8.4 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8.5 Bei seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten – insbesondere auch bei Eingriffen in die Sicherheitstechnik – wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.6 Weitere Ansprüche des Bestellers – insbesondere ein Anspruch von Ersatz auf Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind – sind ausgeschlossen.


9. Verjährung

9.1 Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.


10. Rücktrittsrecht und sonstige Haftung

10.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartige Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat.

10.2 Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes „Lieferzeit“ der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

10.3 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so ist dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.4 Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessenen Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

10.5 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde bzw. der Lieferer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.


11. Sonstiges

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Diez/Lahn.

11.2 Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne die ausdrückliche Zustimmung des Lieferers nicht auf Dritte übertragen.

11.3 Auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so wird der Lieferer die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.